§ 17 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 17 SchStGM-V Ausschluß von der Amtsausübung

§ 17 Ausschluß von der Amtsausübung

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder früherer Lebenspartner; 3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.