Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder früherer Lebenspartner; 3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.
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