§ 18 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 18 SchStGM-V Verfahrenshinderungsgründe

§ 18 Verfahrenshinderungsgründe

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn 1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; 2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; 3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen; 4. die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist. (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.