§ 2 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2 HessGVBlI Räumlicher Anwendungsbereich

§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.