§ 2 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
2. ABSCHNITT Gütestelle

§ 2 SchlG Gütestelle

§ 2 Gütestelle

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) 1Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. (2) 1Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. 3Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.