(1) 1Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. (2) 1Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. 3Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.
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