§ 2 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 2 SchStGM-V Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) 1Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. (2) 1Jede Schiedsperson wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. 2Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen oder Gemeinden innerhalb eines Amtes mit mehreren gemeinsamen Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten.