§ 20 EuRAG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

§ 20 EuRAG Prüfungsfächer

§ 20 Prüfungsfächer

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

(1) 1Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. 2Die antragstellende Person bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen 1. Öffentliches Recht oder Strafrecht, 2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht. 3Die antragstellende Person darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen. (2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.