§ 21 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 21 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 21

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht. (2) 1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. 2Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.