§ 22 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 22 SchStGM-V Form und Inhalt des Antrags

§ 22 Form und Inhalt des Antrags

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) 1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Er muß Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. 3Die in Händen der antragstellenden Partei befindlichen Schriftstücke, deren sie sich zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sollen beigefügt werden. 4Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden. (2)