§ 24 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 24 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 24

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. (2) 1Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin, setzt die Schiedsstelle durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis 75 Euro fest und bestimmt einen neuen Termin. 2Für diesen Termin gilt § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach den Absätzen 4 und 5 zuzustellen. (4) 1In dem Fortsetzungstermin kann der Betroffene den Antrag stellen, die Festsetzung des Ordnungsgeldes ganz oder teilweise aufzuheben. 2Er hat hierzu die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen er seine Abwesenheit in der ersten Schlichtungsverhandlung entschuldigt (§ 23 Abs. 4) oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet. 3Die Schiedsstelle stellt neben einer kurzen Begründung zu Protokoll fest, ob sie den Bescheid aufhebt oder das Ordnungsgeld herabsetzt. (5) 1Hat die Schiedsstelle dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 nicht entsprochen, kann der Betroffene die Entscheidung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, anfechten. 2Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen nach dem Fortsetzungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6)