§ 3 BbgSchlG
Stand: 08.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gütestellengesetzes und weiterer Gesetze, GVBl. I Nr. 4

§ 3 BbgSchlG Sachliche Zuständigkeit

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

BbgSchlG ( Brandenburgisches Schlichtungsgesetz )

Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz wird durchgeführt durch 1. die nach dem Schiedsstellengesetz eingerichteten Schiedsstellen, 2. weitere Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.