§ 3 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 3 NSchlG Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes

§ 3 Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.