§ 3 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 3 SchStGM-V Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

§ 3 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Gemeindevertretung oder den Gemeindevertretungen auf fünf Jahre gewählt. 2Wahlvorschläge können auch von Ortsteilvertretungen gemacht werden.