(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung; 2. die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben; 3. den Gegenstand des Streites; 4. den Vergleich der Parteien. (3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen. (4) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
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