§ 31 SchStGM-V
FNA: 302-2
Fassung vom: 13.09.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462 vom 2015-11-11

§ 31 SchStGM-V Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

§ 31 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung; 2. die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben; 3. den Gegenstand des Streites; 4. den Vergleich der Parteien. (3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen. (4) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.