(1) 1Die Schlichtungsperson hat umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung zu bestimmen. 2§ 23 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 2Dies gilt nicht im Fall der gesetzlichen Vertretung oder des § 51 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie dann, wenn die Parteien einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist und die Schlichtungsperson dem Fernbleiben der Partei vor der Schlichtungsverhandlung zugestimmt hat. 3§ 28 Satz 2 und § 29 sind entsprechend anzuwenden. (3)
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