(1) Im Falle der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor den Schiedsstellen gelten für die örtliche Zuständigkeit, die Form und den Inhalt des Antrags sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens einschließlich der Kostentragung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Schiedsstellengesetzes. (2) Für Gütestellen nach § 3 Nr. 2 gilt die jeweilige Schlichtungsordnung nach § 4 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes. (3)
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