(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46 a bis 46 c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31 d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. 2Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. (3)
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