§ 4 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 4 HessGVBlI Örtliche Zuständigkeit

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

1Das Schlichtungsverfahren ist bei der Gütestelle einzuleiten, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. 2Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist die Gütestelle ausschließlich zuständig, in deren Bezirk sich die Räume befinden.