§ 4 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 4 SchStGM-V Eignung für das Schiedsamt

§ 4 Eignung für das Schiedsamt

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) 1Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden: 1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; 2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. (2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer 1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,