§ 40 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Vierter Abschnitt Die Anerkennung weiterer Gütestellen

§ 40 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 40

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Personen oder Vereinigungen auf Antrag anerkannt werden, wenn sie 1. die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten, 2. die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben, 3. nach einer für die Parteien jederzeit zugänglichen Verfahrensordnung vorgehen, die vorsehen muss, dass a) die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 17 genannter Ausschlussgrund vorliegt und b) die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zum Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. (2) 1Natürliche Personen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2§ 3 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3)