§ 43 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Vierter Abschnitt Die Anerkennung weiterer Gütestellen

§ 43 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 43

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. (2) Die Anerkennung als Gütestelle ist zu widerrufen, wenn 1. ihre Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 40 Abs. 1 entspricht, 2. die persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 40 Abs. 2 und 3 nicht mehr erfüllt sind, 3. die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 41 nicht mehr besteht, 4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle schriftlich verzichtet hat.