§ 5 BbgSchlG
Stand: 08.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gütestellengesetzes und weiterer Gesetze, GVBl. I Nr. 4

§ 5 BbgSchlG Erfolglosigkeitsbescheinigung

§ 5 Erfolglosigkeitsbescheinigung

BbgSchlG ( Brandenburgisches Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsstelle erteilt von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn 1. die Güteverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, 2. eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, 3. das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Während des Ruhens des Verfahrens ist der Lauf der Frist gehemmt. (2) 1Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. 2Die Bescheinigung muss 1. die Namen, Vornamen und die Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter, 2. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, 3. den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie 4. Ort und Zeit der Ausstellung enthalten. (3) Wurde der Güteantrag bei einer weiteren Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gestellt, hat der Schlichter dieser Stelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen 1 und 2 auszustellen. (4)