(1) 1Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. 2Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) 1Die Bescheinigung muss enthalten 1. Name und Anschrift der Parteien, 2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere über Anträge. 2Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden. (3) Das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Abs. 2 entspricht.
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