§ 5 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 5 HessGVBlI Erfolglosigkeitsbescheinigung

§ 5 Erfolglosigkeitsbescheinigung

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

(1) 1Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. 2Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) 1Die Bescheinigung muss enthalten 1. Name und Anschrift der Parteien, 2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere über Anträge. 2Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden. (3) Das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Abs. 2 entspricht.