§ 5 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 5 SchlG Verfahrenseinleitung

§ 5 Verfahrenseinleitung

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. 2Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. 3Er muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. 4Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.