§ 52 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 52 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 52

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. 2Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden. (2) Den Ausfall der Dokumentenpauschale trägt die Schiedsstelle, während notwendige bare Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind. (3) Wird der Kostenschuldner nach Absatz 1 von den Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise befreit, haftet den nach § 34 b Abs. 1 und 2 tätigen Schlichtungspersonen die Landeskasse für den Ausfall.