§ 53 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 53 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 53

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Kosten werden nicht erhoben. 4Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.