§ 54 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 54 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 54

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die von der Schiedsstelle erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu. (2) Die von der Schiedsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Pauschale erhält die Schiedsstelle. (3) Die von der Schiedsstelle und der Schlichtungsstelle (§ 34 b) erhobenen Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu. (4) Den Notarinnen, Notaren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 34 b Abs. 1 und 2 tätig werden, stehen die von ihnen nach diesem Gesetz erhobenen Kosten zu.