(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils sowie § 207 a der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) 1Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161 a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. 2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person in der Rechtsanwaltskammer. (3)
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