§ 6 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 6 HessGVBlI Gütestellen und Schiedsämter

§ 6 Gütestellen und Schiedsämter

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

(1) 1Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können juristische Personen oder bei diesen bestehende Stellen eingerichtet oder anerkannt werden. 2Auch natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden. (2) Schiedsämter im Sinne des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), stehen den von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen gleich.