(1) 1Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können juristische Personen oder bei diesen bestehende Stellen eingerichtet oder anerkannt werden. 2Auch natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden. (2) Schiedsämter im Sinne des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), stehen den von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen gleich.
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