§ 6 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 6 SchlG Schlichtungsperson

§ 6 Schlichtungsperson

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Schlichtungsperson ist unparteiisch und unabhängig. 2Sie ist hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) 1Wird mit der Antragstellung eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt, die eine Einigung auf eine in die Schlichtungspersonenliste der Gütestelle eingetragene Schlichtungsperson enthält, so wird diese vom Amtsgericht zur Schlichtungsperson bestimmt. 2Andernfalls wird die Schlichtungsperson vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter Beachtung einer gleichmäßigen Zuteilung aus der Liste bestimmt. 3Der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, kann zur Verteilung der Schlichtungsanträge Vereinbarungen mit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer treffen. (3)