§ 6 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 6 SchStGM-V Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.