§ 7 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 7 SchStGM-V Ablehnung und Niederlegung des Amtes

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, 3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist, 4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes. (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.