§ 8 EuRAG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten

§ 8 EuRAG Sozietät im Herkunftsstaat

§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

(1) 1Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 2Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. 3Die Rechtsanwaltskammer kann ihm auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben. (2) 1Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen der §§ 59 n und 59 o der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. 2§ 7 gilt entsprechend. (3) 1Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. 2Er hat in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.