§ 8 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 8 HessGVBlI Persönliche Voraussetzungen

§ 8 Persönliche Voraussetzungen

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

(1) Natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und sich verpflichtet haben, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. (2) Nicht anerkannt werden kann, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, 2. unter Betreuung steht, 3. durch sonstige, nicht unter Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (3)