(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen auch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 ihren allgemeinen Berufspflichten. 2Ihnen steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. (2) Anwaltliche Gütestellen sind außer in den Fällen des §
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