§ 8 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 8 SchlG Persönliches Erscheinen der Parteien

§ 8 Persönliches Erscheinen der Parteien

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. (2) 1Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. 2Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 3Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. (3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistandes oder eines Rechtsanwalts bedienen. (4)