(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson sich als unwürdig erwiesen hat oder ihr Amt nicht ordnungsgemäß ausübt. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Direktor des Amtsgerichts.
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