§ 8 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 8 SchStGM-V Amtsenthebung der Schiedsperson

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson sich als unwürdig erwiesen hat oder ihr Amt nicht ordnungsgemäß ausübt. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Direktor des Amtsgerichts.