§ 9 EuRAG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 3 Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen

§ 9 EuRAG Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör

§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

(1) 1Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, soweit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist. 2Die Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates bewirkt. (2) 1Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, sind in anwaltsgerichtlichen Verfahren der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates mitzuteilen: 1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, 2. die Urteile, 3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhebung, 4. die Verteidigungsschriften, 5. die Berufungsschriften, 6. die Revisionsschriften, Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende Entscheidung gefällt hat oder bei dem der mitzuteilende Schriftsatz eingereicht worden ist. Die Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der mitzuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates bewirkt.