§ 9 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 9 SchlG Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

§ 9 Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) 1Bleibt die Antrag stellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs wird nicht erteilt. (2) 1Wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung schriftlich der Schlichtungsperson mitteilt, dass sie nicht erscheinen wird, entfällt die Pflicht der Antrag stellenden Partei zum Erscheinen. 2Der Einigungsversuch gilt als gescheitert. 3Der Antrag stellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt. (3)