§ 9 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 9 SchStGM-V Aufsicht über die Schiedsperson

§ 9 Aufsicht über die Schiedsperson

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird vom Direktor des Amtsgerichts beaufsichtigt. 2Er wirkt auch bei der Anleitung und Fortbildung der Schiedsperson mit.