10/2.1 Überblick über die Gebührentatbestände

Autoren: Pflüger/Sitter

Das Insolvenzverfahren wird auf schriftlichen Antrag eröffnet. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO berechtigt, den Eröffnungsantrag zu stellen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren richtet sich nach den §§ 11 InsO. Das Eröffnungsverfahren beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Rücknahme des Antrags (§ 13 Abs. 2 InsO) bzw. der Entgegennahme einer gerichtlichen Entscheidung, mit welcher der Antrag als unzulässig oder unbegründet oder mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO) bzw. das Verfahren eröffnet wird (§ 27 InsO).

Gebührentatbestände

Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren ist in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG, und zwar in den Nr. 3313-3316 VV RVG, geregelt. Hierbei betreffen die Nr. 3313, 3314 VV RVG die Vertretung von Schuldner bzw. Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren, während die Nr. 3315, 3316 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan regeln.