Autoren: Pflüger/Sitter |
Das Insolvenzverfahren wird auf schriftlichen Antrag eröffnet. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger sind nach §
Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren ist in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG, und zwar in den Nr. 3313-3316 VV RVG, geregelt. Hierbei betreffen die Nr. 3313, 3314 VV RVG die Vertretung von Schuldner bzw. Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren, während die Nr. 3315, 3316 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan regeln.
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