Autoren: Pflüger/Sitter |
Nach Nr. 3313 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, der in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schuldner vertritt, 1,0, während für die Vertretung des Gläubigers nur eine 0,5-Verfahrensgebühr entsteht (Nr. 3314 VV RVG). Der Gesetzgeber hielt diese Unterscheidung für gerechtfertigt, da die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren eine wesentlich intensivere Einarbeitung in dessen Vermögensverhältnisse erfordert als die Vertretung eines Gläubigers im selben Verfahren.
Mit der Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren abgegolten.
Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners entsteht unabhängig davon, ob der Schuldner selbst, der Gläubiger oder ein gem. §
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