10/2.10 Mehrere Aufträge/Auftraggeber

Autoren: Pflüger/Sitter

10/2.10.1 Geltungsbereich

Mehrere Gläubiger/verschiedene Forderungen

Eine Besonderheit der gebührenrechtlichen Behandlung mehrerer Aufträge regelt die Vorbem. 3.3.5 Abs. 2 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren für jeden Auftrag gesondert ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnen.

Die Vorschrift, die sich sowohl auf das Insolvenzverfahren als auch auf das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung bezieht, verdrängt die Bestimmung der Nr. 1008 VV RVG und schließt damit für ihren Anwendungsbereich auch § 22 Abs. 1 RVG aus. Es kommt also zu keiner Erhöhung der Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG.

Auch eine Addition der Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG findet nicht statt.

Hinweis

Vorbem. 3.3.5 Abs. 2 VV RVG gilt für den Fall, dass der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, in demselben Insolvenzverfahren vertritt.33)

Sie gilt selbst dann, wenn verschiedene Forderungen mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungstitel tituliert sind.

Beispiel

Es besteht ein Vollstreckungstitel, in dem jeweils die Unterhaltsansprüche der Kinder A und B gegen ihren Vater tituliert sind.