10/2.11 Kostenerstattung

Autoren: Pflüger/Sitter

10/2.11.1 Gebühren, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind

Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Hierzu gehören Rechtsanwaltskosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Sie sind damit gewöhnliche Insolvenzforderungen im Sinne dieser Vorschrift.36)

36)

Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Nr. 3313-3323 VV RVG Rdnr. 26.

10/2.11.2 Gebühren, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu unterscheiden:

Kosten, die Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am eröffneten Insolvenzverfahren entstanden sind, können sie nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen.37)

Nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO sind die Forderungen nachrangiger Gläubiger allerdings nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.