10/2.2 Vertretung des Schuldners

Autoren: Pflüger/Sitter

10/2.2.1 Gebührentatbestand

Gebührentatbestand

Nach Nr. 3313 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, der in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schuldner vertritt, 1,0, während für die Vertretung des Gläubigers nur eine 0,5-Verfahrensgebühr entsteht (Nr. 3314 VV RVG). Der Gesetzgeber hielt diese Unterscheidung für gerechtfertigt, da die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren eine wesentlich intensivere Einarbeitung in dessen Vermögensverhältnisse erfordert als die Vertretung eines Gläubigers im selben Verfahren.

Mit der Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren abgegolten.

Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners entsteht unabhängig davon, ob der Schuldner selbst, der Gläubiger oder ein gem. § 15 InsO Antragsberechtigter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit den Eröffnungsantrag gestellt hat. So entsteht die Gebühr auch, wenn der Antrag von einem Gläubiger (§ 14 InsO) gestellt worden ist und der Rechtsanwalt den Schuldner in dem sich anschließenden Eröffnungsverfahren vertritt. Wegen des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts für die Vertretung (auch) im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gem. §§ 305 ff. InsO siehe Teil 10/6.1.

Verfahren nach der SVertO