10/2.4 Vertretung des Insolvenzverwalters

Autoren: Pflüger/Sitter

Anwendungsbereich

Wird der Rechtsanwalt im Auftrag des Insolvenzverwalters tätig, sind Nr. 3313-3317 VV RVG nicht anwendbar. In solchen Fällen richten sich seine Gebühren nach der Art des Geschäfts, das er auftragsgemäß erledigt. Anwendbar können jedoch Nr. 3318, 3321 und 3500 VV RVG sein, wenn der Rechtsanwalt z.B. den Insolvenzverwalter oder Sachwalter im Verfahren über einen Insolvenzplan, den Treuhänder im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung oder den Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren vertritt. Ansonsten können in Betracht kommen:

für eine Beratung § 34 RVG,

bei einer Vertretung des Insolvenzverwalters in einem Rechtsstreit Nr. 3100 ff., 1000 VV RVG,

für außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern Nr. 2300, 1000 VV RVG.

Unbedingter Auftrag

Im letzteren Fall ist allerdings zu beachten, dass Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG durch das 2. KostRMoG neu gefasst worden ist. Hiernach verdient der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV RVG, sofern er bereits einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erhalten hat. Für die Anwendung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist in diesem Fall kein Raum mehr.

Einzelne Vollstreckungshandlungen