10/2.5 Abgeltungsbereich

Autoren: Pflüger/Sitter

Pauschgebühren

Die Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV RVG gelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren pauschal ab,26)

nämlich z.B.

die Stellung des Antrags (§§ 13, 14 InsO),

die Mitwirkung im Zulassungsverfahren,

die Mitwirkung bei den Ermittlungen nach Zulassung des Antrags,

die Entgegennahme des Eröffnungsbeschlusses.

Hierzu gehören auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO und die Vertretung im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach §§ 20, 98 Abs. 1 InsO, so dass der Rechtsanwalt hierfür keine besonderen Gebühren in Ansatz bringen kann. Der Rechtsanwalt verdient mithin für mehrere Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren nur eine Gebühr nach Nr. 3313 VV RVG bzw. nach Nr. 3314 VV RVG. Die Gebühr erwächst mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts. Dieses dürfte regelmäßig in der Informationsaufnahme liegen.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren (§§ 13 ff. InsO) beginnt mit der Antragstellung. Es endet mit der Rücknahme des Antrags (§ 13 Abs. 2 InsO) bzw. mit einer gerichtlichen Entscheidung

in Form der Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet,

in Form der Abweisung des Antrags mangels Masse (§ 26 InsO) oder

betreffend die Eröffnung des Verfahrens (§ 27 ).