Autoren: Pflüger/Sitter |
Die Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV RVG gelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren pauschal ab,26) nämlich z.B.
die Stellung des Antrags (§§ |
die Mitwirkung im Zulassungsverfahren, |
die Mitwirkung bei den Ermittlungen nach Zulassung des Antrags, |
die Entgegennahme des Eröffnungsbeschlusses. |
Hierzu gehören auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §
Das Insolvenzeröffnungsverfahren (§§
in Form der Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet, |
in Form der Abweisung des Antrags mangels Masse (§ |
betreffend die Eröffnung des Verfahrens (§ |
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