10/2.6 Fälligkeit

Autoren: Pflüger/Sitter

§ 8 RVG regelt die Frage, wann eine Vergütung fällig wird. Dies ist der Fall, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn die Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist bzw. das Verfahren länger als drei Monate ruht. Damit kann der Rechtsanwalt sein Honorar zu einem früheren Zeitpunkt nicht fordern, wohl aber einen angemessenen Vorschuss (§ 9 RVG).

Hinweis

§ 8 RVG regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts. Die Entstehung des Anspruchs wird in dieser Vorschrift nicht geregelt. Insoweit ist grundsätzlich das erste Tätigwerden des Anwalts maßgebend. Dies wird regelmäßig die Entgegennahme der Information nach Auftragserteilung sein.

Die Fälligkeit ist auch von Bedeutung für den Eintritt der Verjährung und für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz den Gebühren zugrunde zu legen ist.