10/2.7 Tätigkeiten außerhalb des Eröffnungsverfahrens

Autoren: Pflüger/Sitter

Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch vorbereitende Tätigkeiten mit den Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV RVG abgegolten sind.

Prüfung eines Eröffnungsgrunds