10/2.9 Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

Autoren: Pflüger/Sitter

10/2.9.1 Gebührenanfall und Gebührenhöhe

10/2.9.1.1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG

Wird der Rechtsanwalt im Erinnerungs- und/oder Beschwerdeverfahren tätig, erhält er hierfür nach Nr. 3500 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren - wie hier der Fall - nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit.

Erinnerungs- und/oder Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit

Auch das Erinnerungsverfahren gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gem. § 11 Abs. 2 RPflG, der nach der Verfahrenseröffnung grundsätzlich tätig wird (§ 3 Nr. 2 Buchst. e) RPflG), ist eine besondere Angelegenheit. Etwas anderes gilt nur, soweit sich der Richter das Verfahren ganz oder teilweise vorbehalten hat (§ 18 Abs. 2 RPflG). So kommt die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG bei Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Vorschriften nicht anfechtbar sind, in Betracht.

10/2.9.1.2 Entstehen der Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr entsteht im Regelfall mit der Entgegennahme der Information durch den Anwalt. Nicht notwendig ist, dass sich dieser schriftsätzlich äußert.