Autoren: Pflüger/Sitter |
Wird der Rechtsanwalt im Erinnerungs- und/oder Beschwerdeverfahren tätig, erhält er hierfür nach Nr. 3500 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren - wie hier der Fall - nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit.
Auch das Erinnerungsverfahren gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gem. § 11 Abs. 2 RPflG, der nach der Verfahrenseröffnung grundsätzlich tätig wird (§ 3 Nr. 2 Buchst. e) RPflG), ist eine besondere Angelegenheit. Etwas anderes gilt nur, soweit sich der Richter das Verfahren ganz oder teilweise vorbehalten hat (§ 18 Abs. 2 RPflG). So kommt die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG bei Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Vorschriften nicht anfechtbar sind, in Betracht.
Die Verfahrensgebühr entsteht im Regelfall mit der Entgegennahme der Information durch den Anwalt. Nicht notwendig ist, dass sich dieser schriftsätzlich äußert.
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