2/2.6 Herstellung des Einvernehmens

Autor: Senger-Sparenberg

Für die Herstellung des Einvernehmens nach §  28 EuRAG erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr (Nr. 2200 VV RVG). Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, ermäßigt sich diese Gebühr auf 0,1-0,5 oder den Mindestbetrag der einem Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr (Nr. 2201 VV RVG).